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Jeder, der sich geschäftlich betätigt, muß die Regeln des lauteren Wettbewerbs kennen und beachten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat aber nur 22 Paragrafen. Es liegt daher auf der Hand, dass gerade im Bereich des UWG die fundierte Kenntnis der Rechtsprechung nötig ist, um zu entscheiden, was erlaubt ist und was nicht.
Das Wettbewerbsrecht ist äußerst vielschichtig. Hierunter fallen zum Beispiel die Frage der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, die Abwehr von Behinderungen durch Konkurrenten, die Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse, die unlautere Abwerbung von Arbeitnehmern oder auch der Verrat und die unerlaubte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen.
In der Praxis ist von zusätzlicher Brisanz, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche besonders häufig im Wege von einstweiligen Verfügungen verfolgt werden. Für den beratenden Anwalt bedeutet dies, dass er sich schnell in die konkrete Problematik einarbeiten muss, um seinem Mandanten effektiv zur Seite stehen zu können. Das können Sie zu Recht von uns erwarten.
Wir recherchieren gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt und prüfen ihn auf seine wettbewerbsrechtliche Relevanz. Wir mahnen Ihren unlauteren Konkurrenten ab. Notfalls machen wir Ihre Ansprüche in einem Verfügungsverfahren oder durch eine Hauptsacheklage geltend und setzen sie im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Wie auch sonst, vertreten wir Sie auf Wunsch bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten persönlich. Unnötige Zeitverluste durch die Hinzuziehung von und Kommunikation mit zusätzlichen auswärtigen Anwälten können so vermieden werden.
Sollten Sie selbst ausnahmsweise der “Bad Guy” sein, helfen wir Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche oder bei der Schadensminimierung. Wir geben Ihnen auch Empfehlungen, wie Sie sich verhalten müssen, um weitere Inanspruchnahmen zukünftig zu vermeiden.
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